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(Nr. 6052) Verordnung über die Vornahme einer Schweinezwischenzählung. Vom 27. Sep.
tember 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Am 15. Oktober 1917 ist im Deutschen Reiche eine Zählung der Schweine
vorzunehmen.
Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungsmusters. g,
(2
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
3
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammenstellungs- 6.
muster bis zum 1. November 1917 eine nach größeren Verwaltungsbezirken,
geordnete lUbersicht der Jählungsergebnisse einzusenden. Die nach 2 erlassenen
Ausführungsvorschriften sind beizufügen.
(4
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung.
oder der nach 9 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht erstattet
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Schweine erkannt
werden, deren Vorhandensein verschwiegen worden ist, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
85
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. September 1917.
S
Ve
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
194