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Nr. 6065) Verordnung über Bucheckern. Vom 4. Oktober 1917.
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
. 22. Mai 1916 Z 1916 S. 401 4
#Ternährung vom Is. Angust 1917 (Reichs-Gesetzbl. ——— )und des § 16 der
Verordnung über Bucheckern vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1027)
wird verordnet:
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Die Verordnung über Bucheckern vom 14. Eeptember 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1027) tritt außer Kraft.
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Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, Vorschriften über die Samm-
lung und Verwertung von Bucheckern zu erlassen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den von den Landes-
zentralbehörden auf Grund des § 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung. der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-
hören oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
(Nr. 6066) Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken
die in Elsaß.Cothringen zahlbar sind. Vom 4. Oktober 1917.
Ar Grund des & 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S 347) und des 9 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 20. September 1917
(Reichs--Gesetzbl. S. 854), betreffend die Fristen des Wechsel, und Scheckrechts
für Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. Juli
1917, berressend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Meichs-
Gefebbl. S .587) folgende Verordnung erlassen: