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Selbstversorger dürfen die ihnen nach & 55 Abs. 1 der Reichsgetreide.
ordnung zustehende Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft ver-
wenden.
Wollen sie die Kleie veräußern, so haben sie sie der vom Reichskanzler
bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen.
Der Reichskanzler setzt den Ubernahmepreis fest und erläßt die näheren
Bestimmungen über die Ablieferung und die Ubernahmec.
4
Wer Kleie, die nicht auf Grund des & 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung
von dem Kommunalverband oder dem Selbstversorger zurückverlangt ist, oder
Kleie, die nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in Verkehr gebracht
ist, veräußern will, hat sie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung
zu stellen. Der Reichskanzler setzt den Ubernahmepreis fest und erläßt die näheren
Bestimmungen über die Ablieferung und die Ubernahme.
Juür die aus dem Ausland und aus dem besetzten Gebiet eingeführte Kleie
gilt §& 78 der Reichsgetreideordnung.
(5
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme der Kleie gemäß && 1, 3,
& 4 Abs. 1 durch die vom Reichskanzler bestimmte Stelle ergeben, entscheidet
unter Ausschluß des. Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist an
die vom Reichskanzler festgesetzten Preisgrenzen gebunden. Der Verpflichtete hat
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu liefern, die
vom Reichskanzler bestimmte Stelle vorläufig den von ihr für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig
ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Liefcrung erfolgen soll.
6
Erfolgt in den Fällen der #& 3, 4 Abs. 1 die Uberlassung der Kleie nicht
freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten
Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von
ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist
an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Besitzer zugeht. Juständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung
erfolgen soll.
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Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die von ihr übernommene
Kleie nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle abzugeben.