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Werden nach der Entscheidung von der zuständigen Behörde neue Anord-
nungen, insbesondere über die Zuteilung oder die Verwendung von Heizstoffen
getroffen oder tritt sonst eine Anderung der bei Erlaß der Cnutscheidung bestehenden
tatsächlichen Verhältnisse ein, so können die Beteiligten die Eutscheidung der
Schiedsstelle erneut anrufen.
(4 .
Die Bestimmungen der Schiedsstelle gelten als vereinbarte Bestimmungen
des Mietvertrags. Soweit der Vermieter die Anordnungen der zuständigen Behörde
und die Bestimmungen der Schiedsstelle über die Verwendung der Heizstoffe und
den Betrieb der Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen erfüllt, sind
weitergehende Ansprüche des Mieters ausgeschlossen.
§5 .
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von der
Entscheidung der Schiedsstelle ab, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei
anzuordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung der Schiedsstelle auszu-
setzen sei.
6
Isst eine Entscheidung gemäß § 2 Nr. 1 von dem Vermieter und dem Mieter
oder von dem Vermieter gegen mehrere Mieter desselben Hauses oder von mehreren
Mietern desselben Hauses beantragt, so kann die Schiedsstelle die Verhandlung
und Entscheidung über die Anträge verbinden.
87
Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, regelt der Reichskanzler
das Verfahren vor der Schiedsstelle. Das Verfahren ist gebührenfrei; die Schieds-
stelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
8 .
Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
X
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die Schiedsstelle kann die ihr übertragenen Bestimmungen mit rückwirkender
Kraft vom 1. Oktober 1917 an treffen. «
Die Zuständigkeit der Schiedsstellen und die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein die Ansprüche wegen
Heizung von Mieträumen oder Lieferung von warmem Masser betreffendes Ver-
fahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.
Berlin, den 2. November 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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