Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Werden nach der Entscheidung von der zuständigen Behörde neue Anord- 
nungen, insbesondere über die Zuteilung oder die Verwendung von Heizstoffen 
getroffen oder tritt sonst eine Anderung der bei Erlaß der Cnutscheidung bestehenden 
tatsächlichen Verhältnisse ein, so können die Beteiligten die Eutscheidung der 
Schiedsstelle erneut anrufen. 
(4 . 
Die Bestimmungen der Schiedsstelle gelten als vereinbarte Bestimmungen 
des Mietvertrags. Soweit der Vermieter die Anordnungen der zuständigen Behörde 
und die Bestimmungen der Schiedsstelle über die Verwendung der Heizstoffe und 
den Betrieb der Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen erfüllt, sind 
weitergehende Ansprüche des Mieters ausgeschlossen. 
§5 . 
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von der 
Entscheidung der Schiedsstelle ab, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei 
anzuordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung der Schiedsstelle auszu- 
setzen sei. 
6 
Isst eine Entscheidung gemäß § 2 Nr. 1 von dem Vermieter und dem Mieter 
oder von dem Vermieter gegen mehrere Mieter desselben Hauses oder von mehreren 
Mietern desselben Hauses beantragt, so kann die Schiedsstelle die Verhandlung 
und Entscheidung über die Anträge verbinden. 
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Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, regelt der Reichskanzler 
das Verfahren vor der Schiedsstelle. Das Verfahren ist gebührenfrei; die Schieds- 
stelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
8 . 
Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien 
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
X 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Schiedsstelle kann die ihr übertragenen Bestimmungen mit rückwirkender 
Kraft vom 1. Oktober 1917 an treffen. « 
Die Zuständigkeit der Schiedsstellen und die Anwendung der Vorschriften 
dieser Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein die Ansprüche wegen 
Heizung von Mieträumen oder Lieferung von warmem Masser betreffendes Ver- 
fahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. 
Berlin, den 2. November 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
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