Volltext : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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des  §  1  erst  vom  1.  Januar  1893  in  Kraft;  bis  dahin  darf
jedoch  das  höchste  zulässige  Ladungsgewicht  für  Fuhrwerke
  mit  weniger  als  5  cm  breiten  Felgenbeschlägen.
1000  kg  nicht  übersteigen.

Werden  solche  Fuhrwerke  jedoch  nach  dem  1.  Januar
1888  mit  neuen  Rädern  versehen,  so  treten  die  Bestimmungen
  von  da  ab  in  Kraft.