88 13—16. 239
des § 1 erst vom 1. Januar 1893 in Kraft; bis dahin darf
jedoch das höchste zulässige Ladungsgewicht für Fuhrwerke
mit weniger als 5 cm breiten Felgenbeschlägen.
1000 kg nicht übersteigen.
Werden solche Fuhrwerke jedoch nach dem 1. Januar
1888 mit neuen Rädern versehen, so treten die Bestimmungen
von da ab in Kraft.