Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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porte  ohne  Unterschied  der  Unternehmer  gleichmäßig  anzuwenden.  Enthält  der  neue  Tarif
eine  Erböhung  des  Bahngeldes,  so  kann  diese  erst  sechs  Wochen  nach  der  Bekanntmachung
zur  Anwendung  kommen.

8.  32.

Es  bleibt  der  Gesellschaft  überlassen,  nachdem  die  Regulirung  des  Bahngeld-Tarifs  nach
88.  2  und  30  erfolgt  ist,  die  Preise,  welche  sie  für  die  Beförderung  an  Fuhrlohn  neben
dem  Bahngelde  erheben  will,  nach  ihrem  Ermessen  anzusetzen;  es  dürfen  solche  jedoch  nicht
auf  einen  höheren  Reinertrag  als  10  Prozent  des  in  dem  Transport-Unternehmen  angelegten
  Kapitals  berechnet  werden.

Die  Gesellschaft  ist  hierbei  verpflichtet:

4)  den  Fracht-Tarif  (sowohl  für  den  Waaren=  als  für  den  Personen-Transporh),  welcher
  nachber  ohne  Zustimmung  des  Handelsministeriums  nicht  erhöhet  werden  darf,
so  wie  demnächst  die  innerhalb  der  tarifnmäßigen  Säte  vorgenommenen  Aenderungen,
  und  zwar  im  Falle  einer  Erhöhung  früher  ermähigter  Sähe  6  Wechen
vor  Anwendung  derselben,  der  Regierung  anzuzeigen  und  öffentlich  bekanmt  zu
machen;  au
für  die  angenommenen  Sätze  alle  zur  Fortschaffung  aufgegebene  Waaren,  deren
Transport  polizeilich  zulässig  ist,  ohne  Unterschied  der  Interessenten  zu  beiördern.

8.  37.

Sofern  nach  Abzug  der  das  Transpert-Unternehmen  betreffenden  Ausgaben,  einschließlich
  des  in  dem  Statute  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  festzusetzenden  jährlichen
  Beitrags  zur  Ansammlung  eines  Reservefonds,  für  die  zuletzt  verlaufene  Periode  sich
an  Zinsen  und  Gewinn  ein  Reinertrag  von  mehr  als  zehn  Prozent  des  in  dem  Unternehmen
  angelegten  Kapitals  ergiebt,  müssen  die  Fuhrpreise  in  dem  Maaße  herabgesett
werden,  daß  der  Reinertrag  diese  zehn  Prozent  nicht  überschreite.  Wenn  jedoch  der  Ertrag
  des  Bahngeldes  das  dafür  in  §.  29  verstauete  Maximum  von  zehn  Prozent  nicht
erreicht,  so  soll  der  Ertrag  des  Transporkgeldes  zehn  Prozent  so  lange  übersleigen  dürfen,
bis  beide  Einnahmen  zusammengerechnet  einen  Reinertrag  von  zehn  Prozent  der  in  dem
gesammten  Unternehmen  angelegten  Kapitale  ergeben.

8.  34.

Um  die  Ausfuͤhrung  der  in  den  88  29—33  gegebenen  Vorschristen  möglich  zu
machen,  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  über  alle  Thelle  ihrer  Unternehmung  genaue  Rechnung
  zu  führen  und  hlerin  die  ihr  von  dem  Handels.  Ministerium  zu  gebende  Anweisung.
zu  befolgen.  Diese  Rechnung  ist  jährlich  bei  der  vorgesetzten  Regierung  einzurelchen.

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