Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Hat der Eigentümer fuͤr den Schaden schon aus Reichsmitteln, a Grund 
eines Versicherungsverhältnisses, auf Grund des & 635 des Handelsgesetzbuchs 
oder aus einem anderen Rechtsgrund Ersatz erhalten, so ist dieser Ersatz bei der 
Bemessung der Beihilfe in Anrechnung zu bringen. 
Wird die Ablieferung oder Infahrtsetzung des Schiffes verzögert, so sind 
die Zuschläge nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ablieferung odcr Infahrtsetzung 
neu zu bemessen. Ubersteigen die auf Grund der früheren Festsetzung gezahlten 
Beträge die dem Reeder nach der neuen Bemessung zustehenden Beihilfen, so 
ist der zuviel gezahlte Betrag nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers 
zurückzuzahlen. 
3. Die im & 1 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehenen Beihilfen zu den Aufwendungen 
des Schiffseigentümers für Heuer und Unterhaltskosten können nur hinsichtlich 
derjenigen Schiffsbesatzungen gewährt werden, die in einem deutschen Schutzgebiet 
oder im Ausland entweder an Bord ihrer Schiffe verblieben oder nach Auflösung 
des Heuervertrags durch den Krieg an der Heimreise behindert worden und 
unterstützungsbedürftig geworden sind. Die Heuer wird bis zu dem Tage ver- 
gütet, an dem die Wiederaufnahme der Schiffahrt nach der allgemeinen Lage 
möglich war. 
Bei Berechnung der Heuer sind auch die NRebenvergütungen in Anrechnung 
zu bringen. 
" Die Beihilfe nach & 1 Abs. 1 Nr. 2 soll auch in den Fällen gewährt 
werden, in denen das Schiff, für das die Aufwendungen gemacht worden sind, 
später verloren gegangen ist. 4 
4. Für die Zubilligung von Beihilfen im Sinne des & 2 sind die festen Sätze 
des beigefügten Tarifs maßgebend. 36n 
Als Habe im Sinne des §& 2 gilt auch der dem Schiffsführer 2 
verloren gegangene Schiffsproviant. 
Soweit die Schiffseigentümer den Schiffsbesatzungen für den Verlust der 
Habe Entschädigungen geleistet haben, können ihnen diese bis zur Höhe der festen 
Sätze erstattet werden. 
5. Die Hälfte des Friedenswerts von Schiff und Inventar (& 1 Abs. 1 
Nr. 1), der Betrag der notwendigen Aufwendungen & 1 Abs. 1 Nr. 2) und die 
Vergütung für verlorene Habe der Schiffsbesatzungen (& 2) sollen alsbald nach 
Festsetzung gezahlt werden. 
Wird nicht innerhalb von drei Jahren nach Jahlung der ersten Hälfte des 
Friedenswerts ein zur Festsetzung der Juschläge führender Vertrag über die Be- 
schaffung des zu ersetzenden Schiffsraums vorgelegt, so ist der gewährte Betrag 
zurückzuzahlen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Sicherheit zu leisten. 
Der Reichskanzler kann auf Antrag die Frist verlängern. * 
Die andere Hälfte des Friedenswerts soll alsbald nach Festsetzung der 
Zuschläge gezahlt werden. 
 
	        
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