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Hat der Eigentümer fuͤr den Schaden schon aus Reichsmitteln, a Grund
eines Versicherungsverhältnisses, auf Grund des & 635 des Handelsgesetzbuchs
oder aus einem anderen Rechtsgrund Ersatz erhalten, so ist dieser Ersatz bei der
Bemessung der Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
Wird die Ablieferung oder Infahrtsetzung des Schiffes verzögert, so sind
die Zuschläge nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ablieferung odcr Infahrtsetzung
neu zu bemessen. Ubersteigen die auf Grund der früheren Festsetzung gezahlten
Beträge die dem Reeder nach der neuen Bemessung zustehenden Beihilfen, so
ist der zuviel gezahlte Betrag nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers
zurückzuzahlen.
3. Die im & 1 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehenen Beihilfen zu den Aufwendungen
des Schiffseigentümers für Heuer und Unterhaltskosten können nur hinsichtlich
derjenigen Schiffsbesatzungen gewährt werden, die in einem deutschen Schutzgebiet
oder im Ausland entweder an Bord ihrer Schiffe verblieben oder nach Auflösung
des Heuervertrags durch den Krieg an der Heimreise behindert worden und
unterstützungsbedürftig geworden sind. Die Heuer wird bis zu dem Tage ver-
gütet, an dem die Wiederaufnahme der Schiffahrt nach der allgemeinen Lage
möglich war.
Bei Berechnung der Heuer sind auch die NRebenvergütungen in Anrechnung
zu bringen.
" Die Beihilfe nach & 1 Abs. 1 Nr. 2 soll auch in den Fällen gewährt
werden, in denen das Schiff, für das die Aufwendungen gemacht worden sind,
später verloren gegangen ist. 4
4. Für die Zubilligung von Beihilfen im Sinne des & 2 sind die festen Sätze
des beigefügten Tarifs maßgebend. 36n
Als Habe im Sinne des §& 2 gilt auch der dem Schiffsführer 2
verloren gegangene Schiffsproviant.
Soweit die Schiffseigentümer den Schiffsbesatzungen für den Verlust der
Habe Entschädigungen geleistet haben, können ihnen diese bis zur Höhe der festen
Sätze erstattet werden.
5. Die Hälfte des Friedenswerts von Schiff und Inventar (& 1 Abs. 1
Nr. 1), der Betrag der notwendigen Aufwendungen & 1 Abs. 1 Nr. 2) und die
Vergütung für verlorene Habe der Schiffsbesatzungen (& 2) sollen alsbald nach
Festsetzung gezahlt werden.
Wird nicht innerhalb von drei Jahren nach Jahlung der ersten Hälfte des
Friedenswerts ein zur Festsetzung der Juschläge führender Vertrag über die Be-
schaffung des zu ersetzenden Schiffsraums vorgelegt, so ist der gewährte Betrag
zurückzuzahlen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Sicherheit zu leisten.
Der Reichskanzler kann auf Antrag die Frist verlängern. *
Die andere Hälfte des Friedenswerts soll alsbald nach Festsetzung der
Zuschläge gezahlt werden.