Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 1042 — 
Lebensjahre, die nach Ablauf der von der Ortsbehörde nach § 2 be- 
stimmten Meldefrist ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in 
das Reichsgebiet verlegen, soweit sie nicht zum aktiven Heere oder zur 
aktiven Marine gehören. 
Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Diese Frist beginnt 
in den Fällen zu 1 mit dem Tage nach der Entlassung aus dem Dienste im 
Heere oder in der Marine, in den Fällen zu 2 mit dem ersten Tage des acht- 
zehnten Lebensjahrs, in den Fällen zu 3 mit dem Tage nach der Begründung 
des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenhalts im Reichsgebiete. 
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich innerhalb der im 
Abs. 2 angegebenen Frist bei dem Einberufungsausschusse schriftlich unter ordnungs- 
mäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte (& 4 Abs. 1 Satz 2) meldet; dabei 
gilt 98 7. 
Für die Meldung der in öffentlichen oder privaten Anstalten untergebrachten 
Meldepflichtigen gilt §5. 
Das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministe- 
rium, bestimmt näheres über die Bekanntmachung der Vorschriften dieses Para- 
graphen und gibt an, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten. 
9 
Scheidet ein Meldepflichtiger vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs aus 
der Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber aus oder wechselt er seine 
Wohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem 
für seinen Wohnort und, wenn er diesen wechselt, für seinen bisherigen Wohnort 
zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, 
ein neuer Arbeitgeber, die neue Wohnung sowie eine militärische Einberufung 
anzugeben. 
Das Ausscheiden hat auch der bisherige Arbeitgeber spätestens am dritten 
darauf folgenden Werktag dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen 
zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. 
Meldepflichtige, die bei einer Reichs-, Staats., Gemeinde= oder Kirchen- 
bebörde oder im Hofdienst angestellt oder beschäftigt sind, haben, solange sie das 
sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Mitteilungen nach Abs. 1 
zu machen, wenn sie ihre Wohnung wechseln oder wenn sie dauernd oder vorüber- 
gehend aus dem Dienste bei ihrer bisherigen Behörde oder Dienststelle ausscheiden, 
ohne zugleich in den Dienst einer anderen Behörde oder Dienststelle einer der 
bezeichneten Gruppen einzutreten. Ein solches Ausscheiden hat auch der unmittel- 
bare Vorgesetzte dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen 
Einberufungsausschuß unverzüglich mitzuteilen. 
Für die in einer offentlichen oder privaten Anstalt im Sinne des & 5 
untergebrachten Meldepflichtigen hat der Anstaltsleiter oder sein Vertreter die 
Mitteilungen nach Abs. 1 zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.