Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Staate sie angehören. Der Zeitpunkt des Erwerbes, die Staatsangehörigkeit des 
Inhabers und im Falle eines nach dem 31. Juli 1914 erfolgten Erwerbes auch 
die Staatsangehörigkeit der Vorbesitzer sind auf Verlangen nachzuweisen. Es kann 
gefordert werden, daß der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch öffentliche 
Urkunden geführt wird. 
* 3 
Gehören der Inhaber der Aktie und im Falle eines nach dem 31. Juli 1914 
erfolgten Erwerbes die Vorbesitzer zu denjenigen Personen, auf welche die Vor- 
schriften über zwangsweise Verwaltung oder Liquidation feindlicher Unter. 
nehmungen keine Anwendung finden, so ist dem Inhaber der Aktie nach ihrer 
Kraftloserklärung gegen Einreichung der alten Aktie die neue Aktie auszuhändigen. 
Uber das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Landeszentralbehörde 
oder die von ihr bestimmte Stelle. Ob bei Aktienrechten, bei denen die Voraus- 
setzungen nicht vorliegen, eine Aushändigung der neuen Aktienurkunde an den 
Inhaber der alten Aktie stattzufinden hat, oder wie sonst mit solchen Aktienrechten 
zu verfahren ist, entscheidet die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte 
Stelle nach Maßgabe der bestehenden Vergeltungsvorschriften und sonstigen gesetz- 
lichen Bestimmungen. « 
An Stelle der Ausgabe neuer Aktien kann mit Genehmigung der Landes- 
zentralbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Abstempelung der alten 
Aktien erfolgen. 
4 
Die Vorschrift des §& 3 Abs. 5 der Verordnung vom 31. Juli 1916 
bleibt unberührt. Die Vorschrift des § 11 der genannten Verordnung über die 
Ubertragung der Befugnisse des Reichskanzlers auf einen Reichskommissar findet 
auch in Ansehung der Befugnis Anwendung, die dem Reichskanzler durch die 
gegenwärtige Verordnung zugewiesen ist. 
∆5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 15. November 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Schwander 
  
Den Bezug des NReichs-Geseszblatts vermitteln nur die Postanstallten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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