Reichs-Gesetzblat *7
Jahrgang 1917
Nr. 209
Inhalt: Verordnung über Höchstpreise für Gafer und Gerste. S. 1081. — Verordnung über den Aus-
drusch und die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. S. 1082. — Druckfehlerberichtigung.
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(Nr. 6154) Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste. Vom 24. November 1917.
A. Grund des & 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917
(Reichs. Gesetzbl. S. 243) wird bestimmt:
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Der nach 9 5, der Vrrordang ibeer Hochsprreise für Getreide, Buchweizen
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Hafer erhöht sich, wenn die Ablieferung bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich
erfolgt, um eine Lieferungsprämie von 70 Mark für die Tonne, wenn die Ab-
lieferung bis zum 31. Januar 1918 einschließlich erfolgt, um eine Lieferungs-
prämie von 30 Mark für die Tonne.
Die Lieferungsprämie von 70 Mark wird für alle bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung erfolgten Ablieferungen von Hafer aus der Ernte 1917 auf
Antrag nachgezahlt. Der Antrag muß bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum
20. Dezember 1917 einschließlich bei der Stelle gestellt werden, an welche die
Ablieferungen erfolgt sind. Die Kommunalverbände haben die Anträge, die bei
ihnen eingehen, an die Reichsgetreidestelle in Berlin weiterzugeben und bei der
Durchführung der Nachzahlung nach deren Anweisungen mitzuwirken.
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Die durch 9§ 1 der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 443) festgesetzte und durch die Verordnung vom 11. August 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 709) für Hafer und Gerste bis auf weiteres aufrechterhaltene
Druschprämie von 60 Mark für die Tonne bleibt noch bis zum 31. Januar 1918
cinschließlich bestehen und fällt dann vollständig weg.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 241