Contents: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Militärbinterbliebenengesetz 17. 5b. 1907. 253 
Unteroffiziere, der Registratoren bei den Generalkommandos und der im Range 
der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei den Kadettenkorps findet die Vor- 
schrift des 8 20 des Beamtenhinterbliebenengesetzes sinngemäße Anwendung, 
wenn die Berechnung des Witwen- und Waisengeldes nach den Bestimmungen des 
Reichsbeamtengesetzes erfolgt ist. 
$ 53. Die Bezüge der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes, 
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, ruhen von diesem Zeit- 
punkt ab nur nach den Vorschriften der $8$ 31 bis 33 dieses Gesetzes. 
$ 54. Der den Hinterbliebenen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
verstorbenen Personen zu zahlende Betrag an Versorgungsgebührnissen darf 
nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den früheren Ge- 
setzen zusteht. 
Schlußvorschriften. 
8 55. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. 
Außer Kraft treten alsdann die bisherigen Militärpensionsgesetze mit Ein- 
schluß der Bundesgesetze vom 14. Juni 1868 und 3. März 1870 (Bundes-Gesetzbl. 
für 1868 S. 335, für 1870 S. 39), des Schutztruppengesetzes vom 7./18. Juli 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 655),*) soweit diese Gesetze die Versorgung der Hinter- 
bliebenen betreffen; das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und 
Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 
11. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237), soweit es die Personen des Soldaten- 
standes und ihre Hinterbliebenen betrifft; das Gesetz, betreffend den Erlaß der 
Witwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichszivilverwaltung, 
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 65), soweit es die Personen des Soldatenstandes betrifft; das Gesetz, 
betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldaten- 
standes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, 
vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261); ferner das Gesetz wegen ander- 
weiter Bemessung der Witwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 455), soweit es die Hinterbliebenen der Personen des Soldatenstandes 
betrifft. 
Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze erklärten 
und nicht rechtsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen- und Waisengeld be- 
halten auch mit Bezug auf dieses Gesetz ihre Wirksamkeit. 
8 56. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge 
nach den bestehenden Vorschriften aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu 
decken sind, werden aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten. 
& 57. Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in Bayern nach Maß- 
gabe des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung. 
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür, mit 
Ausnahme der infolge des Krieges von 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine 
Summe überwiesen, die sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes im Ver- 
hältnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen Militärkontingents zu der 
der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 249, 252.