—
t
**1*
Anleitung zur Ausfüllung der Anzeige
Die Aufnahme erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
2. Februar 1917 über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln.
Zur Anzeige verpflichtet ist, wer Vorräte an Kartoffeln mit dem Beginne des
I1. März 1917 in Gewahrsam (F3. B. Kellern, Mieten, Lagerräumen usw.) hat. Vorräte,
die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie
20 Pfunb übersteigen; in diesem Falle ist der ganze Vorrat anzugeben. Die Angabe
hat in der Gemeinde zu erfolgen, in der sich die Vorräte am 1. März 1917 tatsächlich
befinden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind
vom Verfügungsberechtigten anzugeben; auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter
eigenem Verschlusse hat.
Anzeigen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unterwegs befinden, sind von dem
Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Die von der Relchskartoffelstelle, den Landes-= (Provinzial.) Kartoffelstellen oder vom
Kemmunalverbande beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben
Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu
vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapiere der zur Ang##
Verpflichteten finzusehen.
Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, oder die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäfts.
papiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft; neben der Strafe können bei vorsätzlicher Zuwiderhamdlung
Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Anmeldepflichtigen gehören oder nicht.