Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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und  tierische  Ole  und  Fette  jedesmal  dann  anzubieten,  wenn  die  vorhandene
Menge  mindestens  100  Kilogramm  beträgt,  sofern  nicht  im  Einzelfall  eine  be.
sondere  Vereinbarung  mit  dem  Kriegsausschuß  über  fortlaufende  Lieferung  der
Stoffe  getroffen  ist.

Die  Vorschriften  des  &  4  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

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Knochen  verarbeitende  Betriebe,  in  denen  aus  Knochen  Futtermittel  gewonnen
  werden,  haben  am  Sonnabend  jeder  Woche  die  vorhandenen  Futtermittel
getrennt  nach  Eigentümern  und  Arten  unter  Angabe  der  Menge,  des  Herstellungsorts,
  des  Gehalts  an  Nohprotein  usw.,  verdaulichem  Protein,  Phosphorsäure  dem
Kriegsausschusse  für  Ersatzfutter,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  anzubieten.  Dem  ersten
Angebot  einer  jeden  Art  sind  größere  versicgelte  Proben  und  Untersuchungsbescheinigungen
  beizufügen.

Der  Kriegsausschuß  für  Ersatzfutter  hat  sich  unverzüglich  nach  Empfang
des  Angebots  (Abs.  1)  zu  erklären,  ob  er  die  Futtermittel  übernehmen  will.
Geht  binnen  14  Tagen  nach  Absendung  des  Angebots  eine  Erklärung  nicht  ein
oder  erklärt  der  Kriegsausschuß,  daß  er  die  Futtermittel  nicht  übernehmen  will,
so  erlischt  die  Lieferungspflicht.  Erklärt  der  Kriegsausschuß,  die  Futtermittel
übernehmen  zu  wollen,  so  sind  sie  auf  sein  Verlangen  an  die  von  ihm  aufgegebene
  Adresse  zu  verladen.

K  7
Die  Bestimmungen  treten  am  16.  Februar  1917  in  Kraft.  Sie  treten  an
die  Stelle  der  Bekanntmachungen,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
  über  den  Verkehr  mit  Knochen,  Ninderfüßen,  Hornschläuchen  vom
2.)  25.  Mai  und  5.  Oktober  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  103,
114  und  311).

Berlin,  den  16.  Februar  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich