Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S.  2.

Dem  Landesversicherungsamt  kommen  die  Befugnisse  eines  Landeskollegiums  zu.
Dasselbe  ist  der  Dienstaufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  unterstellt.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  15.  November  1887.
Karl.

Mittuacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwoy.  Schmid.

tekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das
Kalenderjahr  16888.  Vom  I  1.  November  1887.

Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1888  des  Regierungsblattes  ist  auf  3  /
für  das  Exemplar  festgesetzt  worden,  derjenige  für  das  Reichsgesetzblatt  beträgt  1./¾  für
das  Exemplar,  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  14.  November  1887.
Faber.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1387  über  die  Unfallversicherung  der  bei
Banten  beschästigten  Personen.  Vom  14.  November  1887.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  (N.Ges.  Bl.  S.  287),  wird  hiemit  Nachstehendes
verfügt:

S.  1.

Die  in  §.  32  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  vorbehaltene  Genehmigung  statutarischer  Bestimmungen  ist  von  der  vorgesetzten
  Kreisregierung  zu  ertheilen.