Neichsgerichtliche Entscheidungen. 247
Connossement über die gesammte Ladung in Händen
und die Auslieferung der Stückgüter zu besorgen hatte, die
Auslieferung an Th. und M. untersagt. Am 21. December
ist auf Antrag des Klägers durch Beschluß des Landgerichts
dem Th. im Wege der einstweiligen Verfügung
aufgegeben worden, sich weder selbst noch durch Andere
in den Gewahrsam der entlöschten Waare zu setzen. Am
21. December hat das Hauptsteueramt zu Stettin die auf der
Zollabfertigungsstelle am Dunzigquai befindliche Waare
wegen rückständiger Zollgefälle, die Th. und M. schuldeten,
im Verwaltungsz sverfahren gepfändet und in
die öffentliche Packhofsniederlage schaffen lassen. Am
24. December ist über das Vermögen von Th. und M.
der Konkurs eröffnet worden. Am 20. Jannar 1892
hat das Hauptsteneramt die Pfändung aufgehoben und
jedes Rechtes aus derselben entsagt. Die Waare ist demnächst
mit dem Einverständniß beider Parteien durch den
Verwalter verkauft und der Erlös nach Abzug der Fracht
mit 8191 Mk. 90 Pf. als Streitgegenstand verzinslich
bei dem Bankhaus Sch. in Stettin hinterlegt worden.
In der Klage vom 11. Jannar 1892 hat der Kläger
gegen den Verwalter der Konkursmasse auf Grund des
§5 36 der Konkursordnung das Verfolgungsrecht geltend
gemacht und Anerkennung seines Aussonderungsrechts
an der Waare verlangt, den Klageantrag aber demnächst
nach dem Verkaufe der Waare in der aus dem angefochtenen
Urtheil ersichtlichen Weise modificirt. Der Beklagte
hat Abweisung der Klage beantragt. Er beruft
sich darauf, daß auf dem Auszug und der geuerellen
Declaration des Schiffsführers bereits am 18. December
die Stenerbehörde zur Uebernahme der unverzollten Waare
in der Niederlage ersucht sei, und behauptet, daß die
Waare bereits am 18. December von ihrem Handlungsgehülfen
N. übernommen und mindestens nach der
Vollendung der Löschung und Verwiegung am 19. De-