382 1899V
1550.
Gedaheren ! In der Beschwerdeinstanz erhöht sich die Gebühr, die in erster Instanz für
delnstanz. den mit der Beschwerde angegriffenen Akt entstanden war, um ein Viertheil, in der
Instanz für die weitere Beschwerde um die Hälfte.
Bestand in erster Instanz für den mit der Beschwerde angegriffenen Akt Gebührenfreiheit,
so sindet die Vorschrift des 8 45 des deutschen Gerichtskostengesetzes
Anwendung.
Im Falle der Zurücknahme der Beschwerde finden die Vorschriften des §5 150
Anwendung.
8 160.
Soweit die Beschwerde als begründet erachtet wird, werden für das Verfahren
in der Beschwerdeinstanz Gebühren nicht erhoben, es sei denn, das die Kosten der
Beschwerdeinstanz einem Gegner zur Last fallen.
Das Beschwerdegericht kann in Gemäßheit des § 18 Gebührenfreiheit für die
Beschwerdeinstanz auch dann gewähren, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen
oder zurückgewiesen wird.
Das Beschwerdegericht kann, auch wenn der Beschwerde stattgegeben wird, die
Erhebung der in dem § 159 bestimmten Gebühr von dem Beschwerdeführer beschließen,
wenn die Abänderung der angegriffeuen Verfügung auf Grund nener
Thatsachen oder Beweismittel erfolgt, welche der Beschwerdeführer nach freiem Ermessen
des Gerichts bereits in erster Instanz geltend zu machen im Stande war.
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch für die weitere Beschwerde.
& 161.
ort Für die Vornahme einer Amtshandlung auserhalb der Gerichtsstelle wird
bondtungen eine Zuschlagsgebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der für das Geschäft betu—nprride
Gebühr, jedoch nicht unter 1 Mk. und nicht über 10 Mk. erhoben.
Diese Zuschlagsgebühr wird, wenn der Weg zur Vornahme des Geschäfts bereits
angetreten war, auch angeseßt, wenn das Geschäft aus einem in der Person eines
Betheiligten liegenden Grunde nicht zur Ausführung gelangt ist.
Bei Vornahme von Amtshandlungen an auswärtigen Gerichtstagen gellen die
hierfür bestimmten Räumlichkeiten als Gerichtsstelle im Sinne des Abs. I.
Für die in Abs. 1 bestimmte Zusapgebühr besteht eine Vorschußpslicht in
gleichem Maße wie für baare Auslagen.