Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

382  1899V

1550.
Gedaheren  !  In  der  Beschwerdeinstanz  erhöht  sich  die  Gebühr,  die  in  erster  Instanz  für
delnstanz.  den  mit  der  Beschwerde  angegriffenen  Akt  entstanden  war,  um  ein  Viertheil,  in  der
Instanz  für  die  weitere  Beschwerde  um  die  Hälfte.

Bestand  in  erster  Instanz  für  den  mit  der  Beschwerde  angegriffenen  Akt  Gebührenfreiheit,
  so  sindet  die  Vorschrift  des  8  45  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
Anwendung.

Im  Falle  der  Zurücknahme  der  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  des  §5  150
Anwendung.

8  160.

Soweit  die  Beschwerde  als  begründet  erachtet  wird,  werden  für  das  Verfahren
in  der  Beschwerdeinstanz  Gebühren  nicht  erhoben,  es  sei  denn,  das  die  Kosten  der
Beschwerdeinstanz  einem  Gegner  zur  Last  fallen.

Das  Beschwerdegericht  kann  in  Gemäßheit  des  §  18  Gebührenfreiheit  für  die
Beschwerdeinstanz  auch  dann  gewähren,  wenn  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen
  oder  zurückgewiesen  wird.

Das  Beschwerdegericht  kann,  auch  wenn  der  Beschwerde  stattgegeben  wird,  die
Erhebung  der  in  dem  §  159  bestimmten  Gebühr  von  dem  Beschwerdeführer  beschließen,
  wenn  die  Abänderung  der  angegriffeuen  Verfügung  auf  Grund  nener
Thatsachen  oder  Beweismittel  erfolgt,  welche  der  Beschwerdeführer  nach  freiem  Ermessen
  des  Gerichts  bereits  in  erster  Instanz  geltend  zu  machen  im  Stande  war.

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  gelten  auch  für  die  weitere  Beschwerde.

&  161.
ort  Für  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  auserhalb  der  Gerichtsstelle  wird
bondtungen  eine  Zuschlagsgebühr  in  Höhe  von  fünf  Zehntheilen  der  für  das  Geschäft  betu—nprride
  Gebühr,  jedoch  nicht  unter  1  Mk.  und  nicht  über  10  Mk.  erhoben.
Diese  Zuschlagsgebühr  wird,  wenn  der  Weg  zur  Vornahme  des  Geschäfts  bereits
angetreten  war,  auch  angeseßt,  wenn  das  Geschäft  aus  einem  in  der  Person  eines
Betheiligten  liegenden  Grunde  nicht  zur  Ausführung  gelangt  ist.
Bei  Vornahme  von  Amtshandlungen  an  auswärtigen  Gerichtstagen  gellen  die
hierfür  bestimmten  Räumlichkeiten  als  Gerichtsstelle  im  Sinne  des  Abs.  I.
Für  die  in  Abs.  1  bestimmte  Zusapgebühr  besteht  eine  Vorschußpslicht  in
gleichem  Maße  wie  für  baare  Auslagen.