Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Phosphorgehalte regeln. Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft werden, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die 
die Zuwiderhandlung sich bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob 
sie dem Täter gehören oder nicht. 
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Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 1. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5740) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 
Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte vom I. März 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 197). Vom 2. März 1917. 
A#t Grund des & 1, & 3 Abs. 2, &5 der Verordnung über Manganerze und 
Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte vom 1. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 197) bestimme ich: 
1 * 
.Als die Stelle, der es obliegt, die Versorgung des deutschen Wirtschafts- 
lebens mit Manganerzen und solchen Erzen, die als manganhaltige Juschläge 
benutzbar sind, sowie mit Eisenerzen mit niedrigem Phosphorgehalte zu fördern 
und sicherzustellen, wird die Manganerzgesellschaft m. b. H. in Berlin bezeichnet. 
2 
Für jedes in Betrieb befindliche Bergwerk, welches Manganerze oder solche 
Erze, die als manganhaltige Juschläge benutzbar sind, oder Eisenerze mit niedrigem 
Phosphorgehalte fordert, hat der Bergwerksbesitzer der Manganerzgesellschaft binnen 
sechs Wochen einen Bericht über die frühere und jetzige Betriebstätigkeit einzureichen. 
83 
Jeder Fund der im &2 bezeichneten Erze, insbesondere auch jeder Fund im 
fremden Felde, ist unverzüglich der Manganerzgesellschaft durch den Finder anzu- 
zeigen. Den Vertretern der Manganerzgesellschaft ist zur Besichtigung eines 
Fundes sowie eincs jeden Bergwerkes, das auf die bezeichneten Mineralien baut, 
der Zutritt zu gestatten. 
4 
Der Bergwerksbesitzer hat die Vorräte an den bezeichneten Erzen, die beim 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf dem Vergwerk lagern, der —- 
gesellschaft bis zum 21. März 1917 anzuzeigen.
	        
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