— 203 —
4
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Be-
denken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder auf.
zuklären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Jwecke vorladen und sein Er.
scheinen nach den landesrechtlichen Vorschriften erzwingen.
45
Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der Meldepflicht sind
ausgenommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig
oder unselbständig im Hauptberuf tätig sind
1. im Reichs--, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienste,
2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestellzenversicherung,
3. als Arzte, Jahnärzte, Ticrärzte oder Apotheker,
4. in der Land- oder Forstwirtschaft,
5. in der Sec= oder Binnenfischerei,
6. in der See- oder Binnenschiffahrt,
7. im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein- und Straßen.
bahnen,
8. auf Werften,
9. in Berg- oder Hüttenbetrieben,
10. in der Pulver., Sprengstoff., Munitions- oder Waffenfabrikation,
11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamtsstellen
für ihre Bczirke bezeichnet werden.
Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbehörde bestehenden Ausnahmen
ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen.
6
Gibt ein bisher nach & 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete
Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so hat er sich spätestens
am dritten darauf folnenden Werktag bei der von der Ortsbehörde öffentlich bekannt-
zugebenden Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Melde-
karte (& 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die Meldung hat am
Wohnort, bei dessen Wechsel am neuen Wohnort zu erfolgen. Sie kann auch
schristlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte bis zu
dem von der Ortsbehörde bestimmten Jeitpunkt geschehen; dabei gilt § 4. Die
Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Meldekarte an den zuständigen Einberufungs.
ausschuß weiter:
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach & 5 von der Melde-
pflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dies spätestens am
dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzu-
teilen. Bei Beschäftigungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste
hat der unmittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu machen.
Meche-Oesebbl. 1917. 44