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lagen zuwiderhanbelt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fuͤnften Teile
des Nennwerts der Schuldverschreibungen oder Aktien gleichkommen kann, die
ohne staatliche Genehmigung ausgegeben sind oder in bezug auf die den Auf-
lagen zuwidergehandelt worden ist; die Strafe beträgt mindestens eintausend Mark.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5752) Bekanntmachung über Vereinfachungen im Patentamt. Vom 9. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die Geschäfte des Vorprüfers und der Anmeldeabteilung im Patentamt
werden, soweit es sich um die Prüfung der Anmeldungen und die Erteilung der
Patente handelt, einer Prüfungsstelle übertragen. Die Obliegenheiten der
Prüfungsstelle werden von einem technischen Mitglied der Anmeldeabteilung
wahrgenommen (Prüfer).
Entsprechendes gilt für die Prüfung und Eintragung der Warenzeichen.
Der Präsident des Patentamts regelt die Bildung, den Geschäftskreis und
den Geschäftsgang der Prüfungsstellen.
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Die Beschwerdeabteilungen entscheiden in der Besetzung mit drei Mit-
gliedern. Unter diesen müssen sich bei der Entscheidung über Beschwerden gegen
die Beschlüsse der Prüfungsstellen in Patentsachen zwei technische Mitglieder
befinden.
83
In dem Verfahren vor der Prüfungsstelle wird ein Vorbescheid nicht
erlassen. Die Prüfungsstelle hat, solange nicht die Bekanntmachung der An-
meldung beschlossen ist, auf Antrag den Patentsucher anzuhören.
Die Vorschrift im & 26 Abs. 3 Satz 3 des Patentgesetzes vom 7. April
1891 (eichs-Gesetzbl. S. 79) fällt fort.
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Diese Verordnung tritt am 20. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 9. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich