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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 50
Inhalt: Bekanntmachung über die Preise für Verpackung von Kalkstickstoff. S. 233.
(Nr. 5761) Bekanntmachung über die Preise für Verpackung von Kalkstickstoff. Vom
16. Marz 1917.
A-“ Grund des §9 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom
11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) und des & 1 der Bekanntmachung
über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die in der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste unter B aufgeführten „Besonderen
Lieferungsbedingungen für 1 bis 3“ erhalten im Abs. 3 (Verpackung) folgende
Jassung:
6 Verpackung: Bei eisernen Trommeln 1,80 Mark für 100 Kilo-
gramm; bei 50-Kilogramm-Packung 25 Pfennig für den Sack. Wird
Kalkstickstof in Säcken oder eisernen Trommeln geliefert, so erfolgt
die Berechnung brutto für netto.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. März 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Deu Gebg dec Meichb-Grsesblatts vermitteln nur bie Wostanfalrn.
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1917.