Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 52
Inhalt: Vererb##ns über die Preise der landwirtschaftlichen Ertrugnisse aus der Ernte 1917 und für
Schlachwieh. S. 24
(Nr. 5764) Verordnung über die Preise der landwirtschnftlichen Erzengnise. aus der Ernte 1917
und für Schlachtvieh. Vom 19. März 19
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Für Getreide aus der Ernte des Jahres 1917 werden die nachstehenden
Höchstpreise festgesetzt:
Der Preis für Roggen darf die im & 1 Abs. 1 der Verordnung über
Höchstpreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 820) auf.
geführten Preise zuzüglich 50 Mark für die Tonne nicht übersteigen.
er Höchstpreis für die Tonne Weizen ist 20 Mark höher als der nach
Abs. 2 geltende Höchstpreis für Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und
Einkorn gelten als Weizen im Sinne dieser Vorschrift.
Der Preis für die Tonne darf nicht übersteigen bei
Hafer und Gerstteeee . . .. . . . . .. 270 Mark,
ungeschältem Buchweigien . . ... 600 Mark,
geschältem Buchweten. 800 Mark,
ungeschälter Hirfee . . . . .. 600 Mark,
geschälter Hirse und Bruchhirrsfe . . . . . . ... 970 Mark.
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Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte des Jahres 1917
darf nicht übersteigen, wenn die Lieferung zwischen dem 1. Juli und dem
14. September 1917 einschließlich erfolgt, 160 Mark, wenn sie später erfolgt,
100 Mark.
Nelchs-Gesebl. 1917. 56
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1917.