Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Auf das Verfahren findet die Anordnung des Reichskanzlers für das Ver- 
fahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 469), mit Ausnahme der # 1, 2, & 9 Abs. 1, & 18, § 19 Abs. 1 
und der Bestimmungen in den 98 5, 6 und 9 über die Beteiligung der Militär- 
und Marinebehörden, Anwendung. Im 9 11 tritt an die Stelle der Militär- 
und Marinebehörde der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
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Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urteil im 
Sinne des § 704 der Jivilprozeßordnung gleich. 
Der Beschluß, durch den der Ubernahmepreis festgesetzt wird, hat den zur 
Zahlung Verpflichteten und den Empfangsberechtigten zu bezeichnen sowie die 
Verpflichtung zur Jahlung des Ubernahmepreises auszusprechen. 
Aus dem Ubernahmepreise sind die Ansprüche dritter Personen, die auf 
die in Anspruch genommenen Brennstoffe Aufwendungen gemacht haben, oder 
denen an diesen Brennstoffen ein dringliches Recht oder ein Jurückbehaltungs. 
recht zustand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung des 
Ubernahmepreises bei dem Schiedsgericht angemeldet und glaubhaft gemacht sind. 
Auf die Jwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Jivilprozeßordnung 
Anwendung; die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Geschäftsstelle des Schieds- 
gerichts. 
Ist der Reichs= oder ein Landesfiskus zur Jahlung verpflichtet, so hat der 
Vorsitzende die Uberweisung des festgesebten Ubernahmepreises an den Empfangs- 
berechtigten zu veranlassen. 
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Für die Festsetzung des Ubernahmepreises wird von dem Empfänger der 
in Anspruch genommenen Brennstosse eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird 
von dem Schiedsgerichte festgesetzt. Sie soll für jede angefangenen tausend Mark 
des festgesetzten Ubernahmepreises eine Mark, im ganzen jedoch nicht weniger als 
zehn Mark und nicht mehr als dreitausend Mark betragen. 
Werden die Brennstoffe dem Reichs= oder einem Landesfiskus überlassen, 
so erfolgt die Festsetzung des Ubernahmepreises gebührenfrei. 
Die Beitreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen des Reichsschiedsgerichts 
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
	        
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