Reichs-Gesehzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 58
Inhalt: Bekanntmachung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. S. vos.
(Nr. 5770) Vekanntmachung uße über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. Vom
Närz
Ar# Grund des & 1 der Bundesratsverordnung über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 401)
wird verordnet:
*1
I. Die noch in den Händen der Erzeuger befindlichen Vorräte an Brot-
getreide, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten, allein oder mit anderen Früchten gemengt,
und an Schrot (Graupen, Grütze) und Mehl, das aus diesen Früchten hergestellt
ist, werden für die Ernährung des Volkes in Anspruch genommen, und zwar zu-
gunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sich die Vorräte befinden.
Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die auf
Grund der im §6 2 getroffenen Vorschriften im eigenen Betricbe des Erzeugers
verwendet werden dürfen
a) zur Ernährung des Unternehmers des landwirtschaftlichen Betricbs und
der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie von
Naturalberechtigten, insbesondere Altenteilern und Arbeitern, soweit
diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn solche Früchte zu bean-
spruchen haben (Selbstversorger)
b) zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere)
J) zu Saatzwecken;
d) zur Verarbeitung.
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I. Für die im & 1 genannten Zwecke dürfen vom Erzeuger verwendet
werden:
A. bei Brotgetreide:
1. für die Jeit bis zum 15. April die nach & 6 Abs. 1 a der Verordnung
über Brotgetreide und Mehl vom 29. Juni 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 782) zur
Ernährung der Selbstversorger bestimmte Menge; für die Jeit vom 16. April
1917 bis zur neuen Ernte 27 Kilogramm für den Kopf der zu versorgenden Personen;
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Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1917.