Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 272 — 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme und Verwertung ergeben, 
entscheidet endg#ltig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle. 
809 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (& 1) oder nach Zurücknahme der 
Erlaubnis oder nach erfolgter Untersagung (& 4) Handel mit Arnei. 
mitteln treibt, » 
2. wer den Preis für Arzneimittel durch unlautere Machenschaften, ins 
besondere Kettenhandel, steigert. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Arzneimittel erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Ver, 
urteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer be, 
stimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig er. 
lannt werden. 
0 
Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, 
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentralbehörde ke, 
stimmten Stelle sich zum Erwerbe von Arzneimitteln zu erbieten, 
. zur Abgabe von Preisangeboten auf Arzneimittel aufzufordern, 
. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Arzneimitteln oder 
über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet 
sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden 
oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder ler 
den Anlaß oder Jweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermi#un 
zu erwecken. 
Es ist ferner verboten, in periodischen Zeitschriften bei Ankndigungen 
über Veräußerung von Arzneimitteln Preise anzugeben. 
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie im Abs. 2 findet keine Anwendun 
auf Behörden. 
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, di 
Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Arzneimittel auf die Dauer vo 
mindestens sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eir 
#§
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.