Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, 
liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druck- 
schriften tätigen Personen nicht ob. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im & 10 
Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt. 
Werden in den Fällen des & 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem 
geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist 
deer Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten 
strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 
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Die Verordnung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Personen, die beim Inkrafttreten der Verordnung Handel mit Arzneimitteln 
treiben, Hler aber einer besonderen Erlaubnis bedürfen, können ihren Handel 
bis zum 1. Juni 1917 oder, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf 
Erteilung der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag 
ohne Erlaubnis fortführen. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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