8 12 Die sogenannien Grundrechie der oldenburgischen Verfassung. 29
§ 12. Die sogenannten Grundrechte der oldenburgischen Berfassung 1). I. Die
Rechtsgleichheit. Nach Art. 31 §1 sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich.
Geburts= und Standesvorrechte finden nicht statt. Ueber die Anwendung dicses Satzes
auf die Steuerpflicht siche weiter unten. Die öffentlichen Aemter sind für alle Be-
fähigten unter Erfüllung der von dem Gesetze festgestellten Bedingungen gleich zu-
gänglich (§ 2) 2).
II. Die Gewissensfreiheit. „Jeder Staatsbürger hat volle Glaubens-=
und Gewissensfreiheit“ (Art. 32). „In den staats= und gemcindebürgerlichen Pflich-
ten begründcet das religiöse Bekenntuis keinen Unterschied und darf es solchen Pflichten
keinen Abbruch tun“ (Art. 33 5 2) 2). „Die Wahl des Glaubensbelenntnisses ist nach zu-
rückgelegtem 14. Lebensjahr der eigenen freien Ueberzeugung eines jeden überlassen"
(Art. 34 § 1). „In welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, haben lediglich
diejenigen zu bestimmen, denen nach bürgerlichen Gesetzen die Erziehungsrechte zu-
stehen. Letzteres gilt insbesondere auch von der Erziehung der Kinder aus gemischten
Ehen" (ebendort § 2). „Die näheren Bestimmungen darüber, wie es mit der religiösen
Erxziehung der Kinder nach dem Tode der Eltern zu halten ist, bleiben der Gesetzgebung
vorbehalten“ (ebendort § 3)"). „Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder
Feierlichkeit gezwungen werden. Vorschriften über die Beobachtung kirchlicher Ruhe-
tage bleiben der Gesetzgebung überlassen“ 5) (Art. 35). „Jeder Staatsbürger ist un-
beschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion
und deren Gebräuche. Gesetzesübertretungen, welche bei Uebung der Religion und
ihrer Gebräuche begangen werden, sind nach dem Gesetz zu bestrafen“ (Art. 36). „Die
Formel des Eides soll künftig lauten: „„So wahr mir Gott helse“ (Art. 37 8 1) 8).
„Anstatt des Eides leistet derjenige, dem sein religiöses Bekenntnis einen Eid verbictet,
einen Eid in der Form, welche nach seinem religiösen Bekenntnis an die Stelle des Eides
tritt" (ebendort § 2).
1) Des den betr. Abschnitt einleitenden Art. 30, nach dem das Gesetz über Staats- und Ge-
meindeangehörigkeit entscheiden soll, ist schon im vorigen Paragraphen gedacht worden.
2) Die Gleichheit der Wehrpflicht, die durch Art. 31 &3 verbürgt war, beruht jetzt auf den
Reichsmilitärgesetzen. « . «
3)DicdttkchAkt.33§lgewährteGleichftcllmsgallerKonfciiioncnbezüglichderbürqprlichrn
nndstaatsbürgerlichenRechtebemht,lvieobcnqciaqt,jcvtaiszQvotn:3.Jtt!t186·9.Dreifar-
schriften des Arl. 33 F5 3 über die Gleichgültigkeit der Neligionsverschiedenheit für dic bürgerliche
Ehe und die Möglichleit der Zivilehe beruhen jetzt auf Rcichsrecht. Dagegen kommen ergänzend
zu diesem Paragraphen die Vorschriften in Betracht, die wegen Veerdigung von Katholiken auf pro-
testantischen Kirchhöfen und von Protestanten auf katholischen Kirchhöfen erlassen sind, vgl. Bek.
des evangelischen Oberlirchenrals vom 26. Juli 1898 (KGl. Bd. VI S. 21 ff.). Wegen der Vor-
nahme kirchlicher Handlungen auf dem Kirchhof einer anderen Konfession siehe Mag. Vd. 6
S. 258 ff. und Zeilschrist Bd. 14 S. 138 ff., wegen Amtshandlungen der Prediger von Sekten,
Mag. Vd. 8 S. 203 ff. 6.
4) Derarlige Bestimmungen sind nicht erlassen. Es gilt also das Recht aus der Zeit vor der
Verfassung. Die bezüglichen landesrechtlichen Normen sind nach Art. 134 Ec. zum BoV. unbe-
rührt geblieben. t 4#
5) Außer den reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe siehe die Sonn= und
Festiagsordnung vom 3. Mai 1856 (Gl. für Old. Bd. 15 S. 136). ½*
6) Die weitere Bestimmung der Verfassung „Zusätze zu dieser Formel, sowic besondere Förm-
lichkeiten sind zulässig nach Maßgabe der Gesetze“ ist durch das Ges. vom 3. Juni 1864 (Gl. für
Old. Bd. 18 S. 939 ff.) und vom 12. Dez. 1881 (Bd. 20 S. 100 f.) obsolet geworden, da letzieres
Geseb solche Zusäte und Förmlichleiten (abgesehen von der Erhebung der rechten Hand) nicht mehr
kennt. Die fraglichen Bestimmungen über die Eidesleistung ergreisen nur noch solche Fälle, die
nicht durch die Reichsprozesordnungen geregell sind.