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Auf Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus
dem Ausland eingeführt wird, finden die Vorschriften der ## 3 bis 7 der Aus-
führungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung
über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 70)
entsprechende Anwendung.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §/82 und 4 zuwiderhandelt;
2. wer die gemäß & 3 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht;
. wer die ihm nach §& 12 obliegende Anzeige über Bienenwachs, das nach
dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt
wird, nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht;
. wer Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus
dem Ausland eingeführt wird, ohne die gemäß & 12 erforderliche Zu-
stimmung des Kriegsausschusses für wilangliche, und tierische Ole und
Fette gewerblich verarbeitet oder stofflich verändert.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
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Die Bestimmungen treten mit dem 10. April 1917 in Kraft.
Berlin, den 4. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Berichtigung
Auf Seite 294 muß es im & 2 Zelle 2 statt „20. Juni 1917“ heißen:
„30. Juni 1917“. 7 V en
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Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der —.