Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Als Wert der auf Grund eines Kaufvertrags gelieferten Kohle gilt der 
Verkaufspreis, ab Grube & 3 Abs. 1) oder Verarbeitungsstelle (& 3 Abs. 2) ge- 
rechnet. Nachvergütungen oder neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile 
gelten als Teil des Verkaufspreises. Ist der Verkaufspreis einschließlich Steuer 
berechnet, so wird der Versteuerung der Verkaufspreis abzüglich der Steuer zu- 
grunde gelegt. . 
Erfolgt die Lieferung unmittelbar oder mittelbar an einen Wieberverkäufer, 
an dessen Verkaufserlös der Steuerpflichtige beteiligt ist, so kann die Steuer- 
behörde den der Versteuerung zugrunde zu legenden Verkaufspreis unter Berück. 
sichtigung des bei dem Wiederverkauf erzielten Jwischengewinns gemäß §& 10 
anderweit festsetzen. 
Der Wert der in anderer Weise als durch Verkauf abgegebenen sowie der 
der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten 
Kohle bestimmt sich nach dem für Kohle gleicher Art ab Grube oder ab Ver- 
arbeitungsstelle geltenden Verkaufspreis. 
(9 
Als Wert der aus dem Ausland eingeführten Kohle gilt der Erwerbspreis 
zuzüglich der bis zum. Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten. Der 
Bundesrat ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je eine Tonne Kohlen 
zu bestimmen oder der Besteuerung lediglich den Erwerbspreis zugrunde zu legen. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, bezüglich der Einfuhr von Kohle aus 
Staaten, welche selber eine Steuer auf Kohle erheben, Vereinbarungen zu treffen, 
durch welche eine Doppelbesteuerung der Kohle vermieden wird. 
* 10 
Steht der angegebene Verkaufspreis im Mißverhältnis zu den sonst ab 
Grube oder ab Verarbeitungsstelle abgeschlossenen Preisen für entsprechende 
Mengen von Kohle gleicher Art oder trägt die Steuerbehörde Bedenken, den nach 
& 8 Abs. 3 oder # 9 angemeldeten Wert als richtig anzunehmen, so kann die 
Steuerbehörde die Anmeldung beanstanden. 
Führen die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zu einer Einigung, 
so ist die Steuerbehörde berechtigt, der Versteuerung den Marktpreis zugrunde 
zu legen oder in Ermangelung eines solchen den Wert schätzen zu lassen und 
danach die Steuer festzusetzen. 
811 
Wird der Wert der Kohle von der Steuerbehörde abweichend von der 
Anmeldung des Steuerpflichtigen festgesetzt, so ist dem Steuerpflichtigen über die 
Festsetzung ein Bescheid zu erteilen. 
Gegen den Bescheid ist die Beschwerde im Verwaltungswege zulässig. Die 
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
	        
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