Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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#18 
Der Vetriebsinhaber ist verpflichtet, nach Bestimmung der Steuerbehörde 
über die gewonnenen, bezogenen und verarbeiteten sowie über die auf Grund von 
Kaufverträgen gelieferten oder sonst abgegebenen oder der Verwendung im eigenen 
Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten Mengen Kohle fortlaufende An- 
schreibungen nach Sorten und Wert zu führen. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Gewinnung, den 
Bezug, die Verarbeitung und den Absatz der Kohle bezüglichen Geschäftsbücher und 
Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
19 
Für Anlagen, die von einem Bundesstaate betrieben werden, kann der Bundes- 
rat in Ansehung der Steueraufsicht Abweichungen zulassen. 
*20 
Aus dem Ausland darf Kohle nur auf einer Jollstraße und während der 
Jollstunden eingeführt werden. 
III. Abschnitt 
Strafvorschriften 
421 
Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vorgesehene Steuer 
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. 
*22 
Der Tatbestand des & 21 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen, 
1. wenn mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verarbeitung von Kohle 
begonnen wird, bevor die Anmeldung des Betriebs (& 13) in der vor- 
geschriebenen Weise erfolgt ist; 
2. wenn die im 7 vorgeschriebene Anmeldung nicht oder nicht richtiy 
abgegeben wird; 
3. wenn die im & 18 vorgeschriebenen Anschreibungen nicht oder nicht 
richtig geführt werden; 
4. wenn Kohle aus dem Ausland nicht auf einer Sollstraße oder nicht während 
der Jollstunden eingeführt wird. 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Kohle, von der er 
weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinter- 
ziehung der Steuer stattgefunden hat, erwirbt und den Erwerb nicht sofort der 
Steuerbehörde anmeldet.
	        
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