Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 347 — 
IV. Abschnitt 
Sonstige Vorschriften 
(32 
Der Bundesrat erläßt besondere Bestimmungen für die außerhalb der Joll- 
grenze liegenden Teile des Reichsgebiets, soweit dort die Vorschriften dieses Ge- 
setzes nicht anwendbar sind; auch kann er auf Antrag der Landesregierung an 
Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuer die JZahlung einer Abfindung 
an die Reichskasse zulassen. 
*i 33 
Kohle, die aus den dem Jollgebict angeschlossenen Staaten und Gebicts- 
teilen eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland zu versteuern. 
34 
Der Reichskanzler kann unter Justimmung des Bundesrats wegen Herbei- 
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den 
dem ZJollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Uberweisung der 
Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden steuerpflichtigen Brenn- 
stoffe oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Re- 
gierungen Vereinbarungen treffen. 
35 
Die Erhebung und Verwaltung der Kohlensteuer erfolgt durch die Landes- 
behörden. Die erwachsenden Kosten werden den Bundesstaaten nach den vom 
Bundcsrate zu erlassenden Bestimmungen vergütct. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter. 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung des Gesetzes dieselben 
Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle. 
In denjenigen Staaten, in denen die bezeichneten Geschäfte anderen Be- 
hörden als den Lollbehörden übertragen sind, werden Umfang und Art der 
Tätigkeit der Reichsaufsichtsbeamten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit 
der beteiligten Landesregierung geregelt. 
V. Abschnitt 
Ubergangs= und Schlußvorschriften 
436 
Von den bestehenden steuerpflichtigen Betrieben sind die nach diesem Gesetz 
erforderlichen Anmeldungen zur Vermeidung der im & 25 angedrohten Ordnungs- 
strafen zu einem vom Bundesrate zu bestimmenden Zeitpunkt zu erstatten. 
79°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.