Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von 
Kohle oder aus Kohle hergestellten festen Brennstoffen bestehen, ist der Lieferer 
berechtigt, dem Abnehmer die auf die zu liefernde Menge entfallende Kohlensteuer 
in Rechnung zu stellen. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Ausbeutung von 
Feldern oder Feldesteilen durch Dritte bestehen, bei denen die als Entgelt zu 
zahlende Abgabe auf die Tonne Förderung sich ganz oder zum Teil nach der 
Höhe der jeweiligen Verkaufs= oder Verrechnungepreise bestimmt, scheidet für die 
Berechnung der Höhe der Tonnenabgabe derjenige Teil der jeweiligen Verkaufs- 
oder Verrechnungspreise aus, der durch die Kohlensteuer bedingt ist. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von elek, 
trischer Arbeit, Gas, Wasser, Heizung oder Dampfkraft oder Preisvereinbarungen 
über derartige Leistungen bestehen, ist der Lieferer berechtigt, einen Juschlag zum 
Preise zu verlangen, welcher der ihm durch die Kohlensteuer verursachten Erhöhung 
der Herstellungs., Betriebs= oder Bezugskosten entspricht. Das gleiche gilt bezüglich 
der Verträge über Personen= und Güterbeförderung im See- oder Binnenschiffahrts- 
verkehre. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Entscheidung entstehender Streitigkeiten 
Schiedsgerichten zuzuweisen. 
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Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1917 in Kraft und hat 
Gültigleit bis 31. Juli 1920. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. April 1917. 
iegeh) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg
	        
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