Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Iwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkurs- 
anträge gegen das vom Treuhänder in Verwaltung genommene Vermögen können 
in allen Fällen nur mit seiner Genehmigung erfolgen. 
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Der Treuhänder kann ungeachtet des & 2 der Verordnung vom 30. Sep- 
tember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) die Erfüllung der von ihm in Verwaltung 
genommenen Ansprüche fordern; die Stundung endet mit dem Ablauf eines 
Monats nach der Aufforderung zur Leistung. 
Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß #& 4 
der Verordnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben 
ist, die Stundung auf Grund der Vorschrift des Abs. 1, so bleiben gleichwohl 
die Protesterhebung und der Rückgriff aus dem Wechsel bis auf weiteres aus- 
geschlossen. Diese Vorschrift findet auf Schecks entsprechende Anmendung. 
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Auf Geldforderungen, die fällig sein würden, falls die im & 2 der Ver- 
ordnung vom 30. September 1914 vorgesehene Stundung nicht bestände, sind 
für die Jeit vom 1. April 1917 an Zinsen in Höhe des für Verzugszinsen 
geltenden Satzes an den Treuhänder zu entrichten. Jinsen von Zinsen sind auf 
Grund dieser Vorschrift nicht zu entrichten. 
Bei Geldforderungen, die noch nicht fällig, aber nach Gesetz oder Ver- 
trag schon vor der Fälligkeit zu verzinsen sind, hat der Schuldner gleichfalls 
die für die Jeit vom 1. April 1917 ab laufenden Jinsen an den Treuhänder zu 
entrichten. 
Der Reichskanzler bestimmt, an welchen Terminen die Zinsen zu entrichten 
sind. Er kann auch über die Hohe der zu entrichtenden Iinsen besondere 
Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen. 
Die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Verpflichtungen treten ein, auch wenn 
der Treuhänder den Anspruch nicht unter Verwaltung genommen hat und ohne 
daß es einer Aufforderung des Treuhänders bedarf. In den Fällen des Abs. 1 
tritt die Verpflichtung ohne Rücksicht auf Pfändungen oder Verpfändungen des 
gestundeten Anspruchs ein. 
Auf Forderungen aus Wechseln oder Schecks finden die Vorschriften der 
Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. 
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Wer die von dem Treuhänder auf Grund des & 4 Abs. 2 erforderte 
Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unwahre Angaben macht, wird mit Geld. 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Treuhänders ein. 
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