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die Gegenstände übernommen oder anderweit verwertet werden. Die Entscheidung
erfolgt endgültig durch die höhere Verwaltungsbehörde.
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen
die Ausführungsbestimmungen.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahroen verr mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf
Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandeh,
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt
oder zerstört, verwendet, v.rkauft od r kauft oder ein anderes Ver-
äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
.l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren
und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach & 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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Die &/ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchst-
preise festgesetzt sind oder festgesetzt werden.
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Soweit von den Militär- und Marinebehörden, einschließlich der Befehls.
haber, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung über das Eigentum an beschlag-
nahmten Gegenständen des Kriegsbedarfs verfügt worden ist, finden die Vor-
schriften der § 2 und 3 Anwendung, wenn nicht der Ubernahmepreis vertraglich
vereinbart oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil
festgesetzt worden ist.
Die 2 und 3 finden keine Amwendung auf Gegenstände, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den von deutschen Truppen besetten
feindlichen Gebieten von Militär, oder Marinebehörden, einschließlich der Befebls-
haber, beschlagnahmt worden sind. Der Beschlagnahme steht es gleich, wenn
eine militärische Dienststelle sich in den Gewahrsam der Gegenstände gesetzt oder
sonstwie tatsächlich über sie verfügt hat.
Auf Beschlagnahmen von Gegenständen des Kriegsbedarfs, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung von den Militär= und Marinebehörden, einschliehl#ch
der Befehlshaber, angeordnet sind, finden die Vorschriften des &K 4 Abs. 3 An-
wendungz eine weitere Entschädigung ist ausgeschlossen.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verzindung in Kaft. Der
Reichskanzler bestimmt den Jeitpunkt des Auherkrafttretens.
Den Bezug des Meichs-Gesetzblatts vermitteln uur die Postanftallten.
Gerousgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.