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85
In den Fällen der 88 2 bis 4 ist das Empfangene oder dessen Wert im
Urteil für dem Staate verfallen zu erklären.
In den Fällen der 883 und 4 kann neben Gefängnis auf Verlust da
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
86
Wer gemäß &I verpflichtet worden ist, wird, soweit nicht nach ande
Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu eine
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Straft
bestraft, wenn er die infolge seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse über Einric
tungen oder Maßnahmen der Behörde oder der Organisation dazu mißbrauckht
sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderer
Schaden zuzufügen.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt sind die in
& 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen.
Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu drei
tausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, wenn er Geschäfts
oder Betriebsgeheimnisse eines Dritten, die infolge seiner Tätigkeit zu seiner
Kenntnis gelangt sind, unbefugt offenbart.
Handelt er in der Absicht, den Inhaber des Geschäfts oder Betriebs z
schädigen oder sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
oder verwertet er in gleicher Absicht ein Geheimnis der im Abs. 1 bezeichnceten
Art, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein;) die Jurücknahme des Antrags
ist zulässig.
Neben der Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu
erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Eine
erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungem-
spruchs aus.
5
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 3. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich