Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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In den Fällen der 88 2 bis 4 ist das Empfangene oder dessen Wert im 
Urteil für dem Staate verfallen zu erklären. 
In den Fällen der 883 und 4 kann neben Gefängnis auf Verlust da 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
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Wer gemäß &I verpflichtet worden ist, wird, soweit nicht nach ande 
Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu eine 
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Straft 
bestraft, wenn er die infolge seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse über Einric 
tungen oder Maßnahmen der Behörde oder der Organisation dazu mißbrauckht 
sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderer 
Schaden zuzufügen. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt sind die in 
& 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen. 
Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu drei 
tausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, wenn er Geschäfts 
oder Betriebsgeheimnisse eines Dritten, die infolge seiner Tätigkeit zu seiner 
Kenntnis gelangt sind, unbefugt offenbart. 
Handelt er in der Absicht, den Inhaber des Geschäfts oder Betriebs z 
schädigen oder sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, 
oder verwertet er in gleicher Absicht ein Geheimnis der im Abs. 1 bezeichnceten 
Art, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein;) die Jurücknahme des Antrags 
ist zulässig. 
Neben der Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu 
erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Eine 
erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungem- 
spruchs aus. 
5 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 3. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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