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(Nr. 5838) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit
Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fett-
haltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). Vom
3. Mai 1917. «
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
es Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Geichs-
S S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen,
insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird wie folgt ergänzt:
1. Nach § 3 wird folgender § a eingefügt:
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Gastwirtschaften, gpeis,anstch Schlachthöfe, Darnschleimereien,
Metzgereien, Wurstfabriken, Konservenfabriken, Krankenhäuser, Lazarette
und ähnliche Betriebe, bei denen eine größere Fettausbeute aus Ab-
wässern zu erwarten steht, sind verpflichtet, auf Anordnung der zustän-
digen Behörde zur Rückgewinnung der in den Abwässern enthaltenen
Fette entweder Fettabscheider auf ihre Kosten aufzustellen oder deren
Aufstellung durch die von der Behörde beauftragten Stellen unter den
von der Behörde näher festgestellten Bedingungen zu gestatten.
Die Bestimmungen finden auf Anstalten und Betriebe der Heeres-
verwaltungen keine Anwendung.
2. Im & 5 Abs. 1 Zeile 2 wird hinter „& 1¼ eingefügt: „& 3a Abs. 1/.
3. Im §9 6 Zeile 2 werden die Worte: „des § 2, & 5 Abs. 1 Satz 1/ ersetzt
durch die Worte: „der # 2, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1.
Artikel II
Die Verordnung tritt am 15. Mai 1917 in Kraft.
Berlin, den 3. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich