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(Nr. 5839) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. Vom 2. Mai 1917.
Ar# Grund des §& 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Danzig ist Abrechnungsstelle
im Sinne des Scheckgesetzes.
Berlin, den 2. Mai 1917.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Dr. Richter
(Nr. 5840) Anordnung über das Schiedsgericht für Rohtabak anderer als inländischer Herkunft
Vom 3. Mai 1917.
Ac# Grund des & 13 der Verordnung des Bundesrats über Rohtabak vom
10. Oktober 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 1145) wird bestimmt:
1
Die durch #J 5 und 9 der Verordnung vom 10. Oktober 1916 über Noh-
tabak (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen
erfolgen, soweit Rohtabak anderer als inländischer Herkunft in Betracht fkome
durch eine besondere Abteilung des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschast.
(2
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und
vier Beisitzern, von denen je zwei dem Tabakhandel und der Tabakfabrikation
angehören sollen. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für
Kriegswirtschaft oder sein Vertreter. Der Reichskanzler ernennt die erforderliche
Jahl von Beisitzern. Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von dem Vor-
sitzenden berufen.