Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5839) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. Vom 2. Mai 1917. 
Ar# Grund des §& 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Danzig ist Abrechnungsstelle 
im Sinne des Scheckgesetzes. 
Berlin, den 2. Mai 1917. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Richter 
(Nr. 5840) Anordnung über das Schiedsgericht für Rohtabak anderer als inländischer Herkunft 
Vom 3. Mai 1917. 
Ac# Grund des & 13 der Verordnung des Bundesrats über Rohtabak vom 
10. Oktober 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 1145) wird bestimmt: 
1 
Die durch #J 5 und 9 der Verordnung vom 10. Oktober 1916 über Noh- 
tabak (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen 
erfolgen, soweit Rohtabak anderer als inländischer Herkunft in Betracht fkome 
durch eine besondere Abteilung des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschast. 
(2 
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und 
vier Beisitzern, von denen je zwei dem Tabakhandel und der Tabakfabrikation 
angehören sollen. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für 
Kriegswirtschaft oder sein Vertreter. Der Reichskanzler ernennt die erforderliche 
Jahl von Beisitzern. Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von dem Vor- 
sitzenden berufen.
	        
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