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Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, eingejogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
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Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 1917.7
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batoeki
(Nr. 5857) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark.
Vom 22. Mai 1917.
Ar# Grund des & 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfrifsken,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt
machung vom 22. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1430) wird hierdurch
bekanntgemacht, daß in Dänemark die Prioritätsfristen zugunsten der deutschen
Reichsangehörigen weiter bis zum 1. Januar 1918 verlängert sind.
Verlin, den 22. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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Den Bezag des Meichs-Geseblatts vermitieln uur die Vostanftallen. 6
Oexausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.