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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 109
Inhalt: Detenntmachung, betreffend sführungstfimmungen. zu der Verordnung über den Verkehr
t Sulfat vom 16. Mai 1917. . — Bekanntmachung über Jichorienwurzeln. E. 162.
(Nr. 5881) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den
Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917. Vom 7. Juni 1917.
Ar Grund der Verordnung über den Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 410) wird bestimmt:
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Sulfat (kalziniertes und kristallisiertes Glaubersalz) darf nur mit Geneh-
migung der Zentralstelle für Sulfatverteilung in Berlin abgesetzt werden.
Die ZJentralstelle für Sulfatverteilung steht unter der Aufsicht des Reichs-
kanzlers.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zebn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer Sulfat (kalziniertes und kristallisiertes Glaubersalz) ohne die im & 1
Abs. 1 vorgeschriebene Genehmigung absetzt,
2. wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen eine nach & 1 Abs. 1
vorgeschriebene Genehmigung erteilt ist.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
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Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesebl 1917. 118
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1917.