Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 481 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 109 
Inhalt: Detenntmachung, betreffend sführungstfimmungen. zu der Verordnung über den Verkehr 
t Sulfat vom 16. Mai 1917. . — Bekanntmachung über Jichorienwurzeln. E. 162. 
  
  
(Nr. 5881) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den 
Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917. Vom 7. Juni 1917. 
Ar Grund der Verordnung über den Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 410) wird bestimmt: 
81 
Sulfat (kalziniertes und kristallisiertes Glaubersalz) darf nur mit Geneh- 
migung der Zentralstelle für Sulfatverteilung in Berlin abgesetzt werden. 
Die ZJentralstelle für Sulfatverteilung steht unter der Aufsicht des Reichs- 
kanzlers. 
2 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zebn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer Sulfat (kalziniertes und kristallisiertes Glaubersalz) ohne die im & 1 
Abs. 1 vorgeschriebene Genehmigung absetzt, 
2. wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen eine nach & 1 Abs. 1 
vorgeschriebene Genehmigung erteilt ist. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
83 
Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. 
Berlin, den 7. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Reichs-Gesebl 1917. 118 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.