— 524 —
hergestellten Erzeugnisse einschließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig.
Ebenso ist es unzulässig, verarbeitenden Betrieben die Menge an Früchten oder
E zeugnissen einschließlich des Abfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der
etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse crübrigen.
854
Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle weder von dem
Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes
in den eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Zu-
stimmung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunal-=
verband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden.
Die Rücklieferung von MRehl an die Reichsgetreidestelle nach § 35 unter à
wird hiervon nicht berührt.
455
Wird Getreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger
zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie auf Verlangen an den Kommunal=
verband oder an den Selbstversorger zurückzugeben.
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende
Kleie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen.
Die aus dem Getreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung
entfallende Kleie ist der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu
stellen, soweit sie nicht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf be-
ansprucht wird.
VI. Verbrauchsregelung
1. Allgemeine Vorschriften
456
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen an Gerste, Hafer und Hülsen-
früchten der menschlichen Ernährung und welche der Verfütterung dienen sollen,
insbesondere, welche Mengen an Hafer den Heeresverwaltungen und der Marinc=
verwaltung zu überweisen sind.
857
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke
zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und
Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben
werden als die von der Reichsgetreibestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.