Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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hergestellten Erzeugnisse einschließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. 
Ebenso ist es unzulässig, verarbeitenden Betrieben die Menge an Früchten oder 
E zeugnissen einschließlich des Abfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der 
etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse crübrigen. 
854 
Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle weder von dem 
Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes 
in den eines anderen abgegeben werden. 
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Zu- 
stimmung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunal-= 
verband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden. 
Die Rücklieferung von MRehl an die Reichsgetreidestelle nach § 35 unter à 
wird hiervon nicht berührt. 
455 
Wird Getreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger 
zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie auf Verlangen an den Kommunal= 
verband oder an den Selbstversorger zurückzugeben. 
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende 
Kleie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen. 
Die aus dem Getreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung 
entfallende Kleie ist der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu 
stellen, soweit sie nicht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf be- 
ansprucht wird. 
VI. Verbrauchsregelung 
1. Allgemeine Vorschriften 
456 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen an Gerste, Hafer und Hülsen- 
früchten der menschlichen Ernährung und welche der Verfütterung dienen sollen, 
insbesondere, welche Mengen an Hafer den Heeresverwaltungen und der Marinc= 
verwaltung zu überweisen sind. 
857 
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke 
zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und 
Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben 
werden als die von der Reichsgetreibestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.
	        
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