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Reichs-Gesehblatt
Jahrgang 1917
Nr. 123
Inhalt: Verordnung über die Kortoffelrersorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18. S. Sao. — Bekannt=
machung über die Einrichtung einer Reichestelle für Faßbewirischaftung (Reichsfaßstelle). S. 675. —
Bekanntmachung über die Beschlagnahme von Köässern. S. 6577.
(Nr. 5917.) Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18. Vom
28. Juni 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Be-
völkerung vom 16. August 1917 bis zum 15. September 1918 erforderlichen
Mengen an Kartoffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen,
soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt
werden kann.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze für die Be-
rechnung des Bedarfs aufstellen. "
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Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Kar-
toffeln zu regeln. - "
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volks-
zählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die
Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Die Be-
schaffung des Bedarfs liegt auch im Falle der Ubertragung der Versorgungs-
regelung auf die Gemeinden den Kommunalverbänden ob.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung der Versorgung vereinigen.
Sie können die Versorgung ihres Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst
Reichs-Gesehbl. 1917. 135
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1917.