Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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regeln. Soweit die Versorgung für einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen 
die Befugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Bestimmungen über die 
Ant der Regelung erlassen. 
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Der Bedarf der Kommunalverbände, der Hceresverwaltungen, der Marine- 
verwaltung, der Reichsbranntweinstelle und der Trockenkartoffel-Verwertungs- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin wird von der Reichskartoffelstelle festgesetzt. Die 
Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung haben ihren Bedarf an Kartoffeln 
bei der Reichskartoffelstelle zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden. 
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Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten Kartoffel- 
mengen einem Uberschußverband oder einer Vermittlungsstelle & 6) übertragen. 
Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen am Ver- 
ladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen 
mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den Bedarfsverbänden gleich 
stehen die Hecresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle 
und die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft. 
Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, 
in welchen Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband 
an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind. 
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Ab- 
nahme vor. 
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Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze über die Ver- 
pflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung 
und Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nähere Bestimmungen über 
die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhand- 
lungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durchführung ergehenden Anordnungen 
der zuständigen Behörden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, und daß 
neben der Strafe auf Einziehung der Vorrate erkannt werden kann, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehoren 
oder nicht. 
(6 
Die auf Grund des & 7 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 
26. Juni 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 590) den Landeszentralbehörden auferlegte 
Verpflichtung, für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Vermittlungsstellen 
(Landeskartoffelstellen, Provinzialkartoffelstellen) einzurichten, bleibt bestehen. Die 
Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden können nähere 
Bestimmungen treffen.
	        
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