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regeln. Soweit die Versorgung für einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen
die Befugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Bestimmungen über die
Ant der Regelung erlassen.
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Der Bedarf der Kommunalverbände, der Hceresverwaltungen, der Marine-
verwaltung, der Reichsbranntweinstelle und der Trockenkartoffel-Verwertungs-
gesellschaft m. b. H. in Berlin wird von der Reichskartoffelstelle festgesetzt. Die
Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung haben ihren Bedarf an Kartoffeln
bei der Reichskartoffelstelle zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.
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Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten Kartoffel-
mengen einem Uberschußverband oder einer Vermittlungsstelle & 6) übertragen.
Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen am Ver-
ladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen
mit der ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den Bedarfsverbänden gleich
stehen die Hecresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle
und die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft.
Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen,
in welchen Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband
an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind.
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Ab-
nahme vor.
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Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze über die Ver-
pflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung
und Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nähere Bestimmungen über
die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwiderhand-
lungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durchführung ergehenden Anordnungen
der zuständigen Behörden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, und daß
neben der Strafe auf Einziehung der Vorrate erkannt werden kann, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehoren
oder nicht.
(6
Die auf Grund des & 7 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom
26. Juni 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 590) den Landeszentralbehörden auferlegte
Verpflichtung, für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Vermittlungsstellen
(Landeskartoffelstellen, Provinzialkartoffelstellen) einzurichten, bleibt bestehen. Die
Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden können nähere
Bestimmungen treffen.