Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel M 
&8 Abs. 2 der Verordnung über Schlachtvieh= und Fleischpreise für Schweine 
und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) erhält folgende Fassung: 
„Die Vorschriften der §& 1 bis 7 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten 
Waren keine Anwendung. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Waren ist von den 
Gemeinden zu überwachen; sie können Bestimmungen über den Vertrieb dieser 
Waren erlassen. Die Vorschrift im & 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.“ 
  
Artikel III 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen. 
Artikel IV 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. 
Berlin, den 18. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5945) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 10 Abs. 2 der Bekanntmachung 
über den Handel mit Arzneimitteln vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 270). Vom 15. Juli 1917. 
D. Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Bekanntmachung über den Handel mit 
Arzneimitteln vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 270) tritt mit dem Tage 
der Verkündung dieser Bekanntmachung außer Kraft. 
Berlin, den 15. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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