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Der Kriegsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
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Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung
auch auf andere als die im & 1 genannten Olfrüchte ausdehnen.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark wird bestraft:
1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach & 1 verpflichtet ist, beiseite-
schafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den
Kriegsausschuß liefert, oder wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach
&1 Abs. 2 nicht verpflichtet ist, oder die ihm nach & 6 Abs. 2 ge-
lieferten Olkuchen an andere entgeltlich abgibt
2. wer eine ihm nach § 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
& 3 Abs. 4) zuwiderhandelt;
wer den nach 9 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt)
wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisscheins Olfrüchte zur
Verarbeitung annimmt (6 1 Abs. 2 Nr. 2).
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Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Olfrüchte, die aus dem
Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eingeführt worden
sind oder eingeführt werden werden.
Sie findet ferner Anwendung auf Olrettich, Sesam, Baumwoll= und
Rizinussamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Ilipe-,
Schi= und geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober
1915 aus dem Ausland eingeführt worden sind oder eingeführt werden werden.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt der Außerkrafttretens.
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die VPosktanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.