Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Mit Gefängnis bis zu. einem Jahre und Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tansend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, . 
1. wer die gemäß & 1 geforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist 
nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, 
2. wer unbefugt einen gemäß § 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand 
beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft 
oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- 
schließt 
3. wer 64 dem gemäß & 2 gestellten Uberlassungsverlangen innerhalb der 
grsehen Frist nicht nachkommt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf bie sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
Arti kel IV 
Die Verordnung tritt mit dem 15. August 1917 in Kraft. Sie tritt 
drei Monate nach Außerkraftsetzung der Verordnung über die Errichtung von 
Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 
1917 außer Kraft. 
Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gemäß 
Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst. 
Berlin, den 26. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
err. 5968) Bekanntmachung, betreffend den Asatz von Kalisalzen. Vom 20. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Vorschriften der Ziffer VII des Gesetzes, betreffend Anderung des 
Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 559) bleiben, auch soweit ihre Wirksamkeit nur für die Rechnungsjahre 1915 
und 1916 vorgesehen ist, für die Jeit vom 1. April 1917 bis einschließlich 
20. Juni 1917 in Kraft. 
Berlin, den 26. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts ver##ttelm nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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