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(Nr. 5979) Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fach-
unterricht. Vom 2. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327). folgende Verordnung erlassen:
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Wer eine private Fortbildungs- oder Fachschule betreiben oder leiten will,
in der Unterricht in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern erteilt werden soll,
oder wer in einer solchen Schule unterrichten will, bedarf dazu der Erlaubnis
der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde.
Wer in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern Privatunterricht erteilen
will, bedarf dieser Erlaubnis, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß
der Unterricht gewerbsmäßig an Personen erteilt werden soll, die ihre Kenntnisse
als gewerbliche oder kaufmännische Angestellte verwerten wollen.
Welcher Unterricht als Unterricht in gewerblichen oder kaufmännischen
Fächern anzusehen ist, bestimmt in Zweifelsfällen die Landeszentralbehörde end-
gültig. Sie kann die Bestimmungen dieser Verordnung auf andere Unterrichts-
fächer ausdehnen.
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Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorlicgen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in
sittlicher Hinsicht dartun,
2. der Nachsuchende die zur Leitung der Schule oder zur Erteilung des
Unterrichts erforderliche Befähigung nicht nachzuweisen vermag,
3. der Nachsuchende den Besitz der zum einwandfreien Betriebe der Schule
erforderlichen Mittel oder Räumlichkeiten nicht nachzuweisen vermag.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn kein Bedürfnis für die Unterricht-
erteilung besteht.
3
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und auf Widerruf erteilt werden.
Als Bedingung kann insbesondere die Unterlassung des gleichzeitigen Betriebs
des Gewerbes eines Stellenvermittlers auferlegt werden. Die Erlaubnis gilt