Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 698 — 
Bei Leinsamen, Dotter und Senfsaat ermäßigen sich die zustehenden Ol- 
mengen um ein Viertel, bei Hanfsamen und Sonnenblumenkernen um die Hälfte. 
Für abgelieferten Hederich oder Ravison wird Ol nicht gewährt. 
Für Leinsamen wird Leinöl, für Mohn und Sonnenblumenkerne Mohnöl, 
für die übrigen Olfrüchte Rüböl gewährt. 
Der Preis beträgt: 
für 1 Kilogramm Lein 1/50 Mark, 
»1 ↄ Mohnöl ............... 2,30 7 
: I » Rüböbl. leo „ 
Sind auf Grund des & 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Olfrüchte 
und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) 
Olfruchte vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Olmühlen zur Verarbeitung 
übergeben, so vermindern sich die nach Abs. 1 zustehenden Olmengen um das 
Gewicht des dritten Teiles der zur Verarbeitung übergebenen Olfrüchte. 
(2 
Liefert der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Verzicht 
auf das ihm nach & 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über Olfrüchte und daraus 
gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) zustehende 
Recht auch den von der Ablieferung befreiten Leinsamen ganz oder zum Teil an 
den Kriegsausschuß ab, so erhält er für je 100 Kilogramm dieses Leinsamens 
nach seiner Wahl entweder gegen Jahlung des festgesetzten Preises zum Ver- 
brauch in der eigenen Wirtschaft 25 Kilogramm Ol und 70 Kilogramm Ollkuchen 
oder eine Sondervergütung von 18 Mark. 
Ein Anspruch auf Gewährung von Ol nach & 1 dieser Verordnung oder 
von Olkuchen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über Olfrüchte und daraus 
gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) besteht für 
die nach Abs. 1 an den Kriegsausschuß gelieferten Leinsamenmengen nicht. 
*3 
Hat derjenige, der Olfrüchte nach den I 1, 2 abliefert, mehrere land- 
wirtschaftliche Betriebe, aus denen er Olfrüchte abliefert, so steht ihm hinsichtlich 
jedes Betriebs der Anspruch auf Gewährung von Ol oder Olkuchen nach Maßgabe 
der 96 1, 2 zu. 
. 54 
Das auf Grund der ## 1, 2 gelieferte Ol darf von dem Empfänger an 
die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes und an die in seinem 
Betriebe beschäftigten Arbeiter entgeltlich abgegeben werden. 
. 85 
Die gewerbsmäßige Herstellung von Ol aus pflanzlichen Stoffen ist nur 
mit Genchmigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.