Anlage 2
— —
v. Ziegen vl. Federvieh
Unter 1 Jahr alte .. -
1 Jahr alte anebben Gäinse Enten Hühner
Ziegen Ziegen (Gänseriche, (Enterich, Gähne,Federvieh
Ziegen
und und überhaupft Gänse und Enten und Hühner überhaupt
Ziegen= Ziegen- Gänsekücken)Entenkücken) und Kücken)
lämmer böcke ·
24 26 26 27 28 26 30
(Nr. 5988) Bekanntmachung über das Verfahren bei der Todeserklärung Kriegsverschollener.
Vom 9. August 1917.
Dr. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 296) wird dahin geändert:
1. Hinter § 4 wird folgender & 4a eingestellt:
Der Antrag auf Todeserklärung ist dem Staatsanwalt mitzuteilen.
2. Hinter 9 7 wird folgender & 7 a eingestellt:
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Todeserklärung ist
der Staatsanwalt über das Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
Die Cntscheidung ist dem Staatsanwalt zuzustellen.
3. Als 9P8 15a bis 15e werden folgende Vorschriften ceingestellt:
15a
Ist in cinem rach den Vorschriften dieser Verordnung erlassenen
Ausschlußurteile der Jeitpunkt des Todes unrichtig festgestellt, so kann
das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Feststellung be-
richtigen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der 9# 15b,
löc; die Anfechtungsklage findet nicht statt.