Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Anlage 2 
— — 
v. Ziegen vl. Federvieh 
  
Unter 1 Jahr alte .. - 
1 Jahr alte anebben Gäinse Enten Hühner 
Ziegen Ziegen (Gänseriche, (Enterich, Gähne,Federvieh 
  
Ziegen 
und und überhaupft Gänse und Enten und Hühner überhaupt 
Ziegen= Ziegen- Gänsekücken)Entenkücken) und Kücken) 
lämmer böcke · 
24 26 26 27 28 26 30 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 5988) Bekanntmachung über das Verfahren bei der Todeserklärung Kriegsverschollener. 
Vom 9. August 1917. 
Dr. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 296) wird dahin geändert: 
1. Hinter § 4 wird folgender & 4a eingestellt: 
Der Antrag auf Todeserklärung ist dem Staatsanwalt mitzuteilen. 
2. Hinter 9 7 wird folgender & 7 a eingestellt: 
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Todeserklärung ist 
der Staatsanwalt über das Ergebnis der Ermittlungen zu hören. 
Die Cntscheidung ist dem Staatsanwalt zuzustellen. 
3. Als 9P8 15a bis 15e werden folgende Vorschriften ceingestellt: 
15a 
Ist in cinem rach den Vorschriften dieser Verordnung erlassenen 
Ausschlußurteile der Jeitpunkt des Todes unrichtig festgestellt, so kann 
das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Feststellung be- 
richtigen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der 9# 15b, 
löc; die Anfechtungsklage findet nicht statt.
	        
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