Reichs · Gesetblatt
Jahrgang 1917
Nr. 148
Inhalt: Verordnung zur Anderung der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. S. 723. —
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. S. 724.
(Nr. 6002) Verordnung zur Anderung der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte.
Vom 19. August 1917.
A## Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Artikel I
In der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April
ant (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird hinter §& 16 als 6 16 a folgende Vorschrift
eingefügt:
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer einen Vertrag
über die entgeltliche Lieferung von Gemüse oder Obst, der von der Reichsstelle
für Gemüse und Obst oder einer von ihr ermächtigten Stelle abgeschlossen oder
genehmigt ist, oder in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von
ihr ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist, vorsätzlich
oder fahrlässig nicht oder nicht zur vereinbarten Zeit erfüllt.“
Artikel M
Diese Verordnung tritt am 26. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 19. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1917. 165
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1917.