Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs · Gesetblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 148 
Inhalt: Verordnung zur Anderung der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. S. 723. — 
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. S. 724. 
  
  
(Nr. 6002) Verordnung zur Anderung der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. 
Vom 19. August 1917. 
A## Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
Artikel I 
In der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 
ant (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird hinter §& 16 als 6 16 a folgende Vorschrift 
eingefügt: 
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer einen Vertrag 
über die entgeltliche Lieferung von Gemüse oder Obst, der von der Reichsstelle 
für Gemüse und Obst oder einer von ihr ermächtigten Stelle abgeschlossen oder 
genehmigt ist, oder in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von 
ihr ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist, vorsätzlich 
oder fahrlässig nicht oder nicht zur vereinbarten Zeit erfüllt.“ 
Artikel M 
Diese Verordnung tritt am 26. August 1917 in Kraft. 
Berlin, den 19. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 165 
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.