Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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nommen,  bzichentlich  nach  dem  für  die  Aufbringung  der  Gemeindelasten  geltenden  Beitragsfuße
  aufgebr

Der  hoorehend  ist  ermächtigt,  zur  Bestreitung  der  Unterstützungen  einen
Fonds  im  Voraus  anzusammeln.

4.

Die  zu  dem  Königlich  Preußischen  Gesetze  vom  27.  Februar  1850,  betreffend  die
Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  zum  Dienste  einberufener  Reserve=  und  Landwehrmannschaften,
  erlassene  Verordnung  vom  2.  August  1870  ist  aufgehoben.

Greiz,  am  12.  Juli  1888.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Dr.  Mortag.

Saupe.

16.  Regierungs  Verordnung  vom  16.  Juli  1888,
betreffend  die  Schonung  des  asialischen  Steppenhuhns.

Nachdem  bekannt  geworden  isl,  daß  eine  slacke  Einwanderung  der  asiatischen
Steppenhühner  stattgefunden  hat,  und  daß  solche  Steppenhühner  auch  im  Fürstenthum
sich  mehrfach  gezeigt  haben,  wird  andurch  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen
Durchlaucht  des  Fürsten,  um  den  genannten  jagdbaren  Thieren  Ruhe  und  Zeit  zu  geben,
sich  dauernd  niederzulassen,  das  Jagen,  Tödten  und  Einfangen  dieser  Steppenhühner
bis  auf  Weiteres  gänzlich  untersagt.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  von  15  bis  60  Mark  eventuell
mit  entsprechender  Haft  bestraft,  auch  kann  auf  Einziehung  der  gebrauchten  Waffen,
anggeräthe  2c.  erkannt  werden.

Greiz,  am  16.  Juli  18688.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Dr.  Mortag.
Saupe.

17.  i  s-Bekannt  om  18.  Juli  1
Ali  ncer  der  Postordnung  vom  8.  6  zng  1879  21390.

Nachstehende  „Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879“"  werden  in
Gemäßheit  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober
1871  (Reichsgesetzblatt  Seite  347)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  am  18.  Juli  1888.

Furstlich  Reuß.Plauische  Landesregierung.
Dr.  Mortag.

Saupe.