Contents : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

308  Die  Erziehung

möchte,  und  dass  der  Staat  oder  ein  Geschäftsherr  sich  selbst  und  den
Frauen  schuldig  sei,  keine  Gelegenheit  hierzu  zu  geben.  Es  folgt  aber
daraus  doch  schliesslich  nur,  dass  die  in  einem  grösseren  Geschäfte  oder
auf  einer  Kanzlei  verwendeten  Frauen  zu  abgesonderten  Arbeiten  und  in
besonderen  Localen  verwendet  werden  müssten.  Es  mag  sein,  dass  bei
genauer  Berücksichtigung  aller  Verhältnisse  die  Zahl  der  Bureaustellen,
welche  von  Frauen  versehen  werden  können,  nicht  so  bedeutend  ist,  als  sie
auf  den  ersten  Blick  zu  sein  scheint;  wenn  aber  auch  nur  eine  kleine
Anzahl  übrig  bleibt,  so  ist  diess  ein  nicht  zu  verachtender  Gewinn.  Von
einem  auch  nur  mittelbaren  Zwange  zu  einer  Beschäftigung  von  Frauen
kann  freilich  gegenüber  von  Privatpersonen  nicht  die  Rede  sein;  diess  ist
ibrer  eigenen  Ueberlegung  und  Menschenfreundlichkeit  zu  überlassen:  allein
der  Staat  kann,  wenn  er  von  der  Thunlichkeit  der  Sache  überzeugt  ist,  für
sich  bestimmte  Regeln  aufstellen,  welche  dann  in  allen  Dienstzweigen  zu
beobachten  sind.

Anders,  wenigstens  zum  grössten  Theile,  scheint  es  sich  mit  der  Ausübung
  von  Wissenschaften  durch  Frauen  zu  verhalten,  obgleich  auch  dieses
itzt  manchfach  verlangt  wird  und  in  Nordamerika  zum  Theile  versucht
worden  ist.  Hier  stehen  nämlich  theils  innere,  theils  äussere  Gründe  entgegen.
  Wenn  nicht  blosse  Pfuscherei  entstehen  soll,  so  erfordert  die  Ausübung
  einer  Wissenschaft  eine  gründliche  und  für  den  Zweck  wohl  berechnete
  Vorbereitung  von  Jugend  auf.  Eine  tüchtige  Gymnasialbildung  muss
die  nothwendigen  Vorkenntnisse  in  Sprachen  und  Realien  geben  und  die
Verstandeskräfte  sowie  die  Fähigkeit  zu  richtigem  Ausdrucke  der  Gedanken
  üben.  Dann  sind  mehrjährige  ernste  und  gelehrte  Fachstudien
nothwendig.  Es  kann  sich  also  nicht  davon  handeln,  erst  in  späteren
Jabren,  wenn  etwa  die  Lebensverhältnisse  sich  nicht  nach  Wunsch  gestalten
wollen,  noch  das  Studium  einer  Wissenschaft  zu  beginnen.  Kaum  je  wird
aber  ein  Mädchen  gleich  von  ihren  ersten  Jahren  an  auf  ihre  natürliche
Bestimmung  selbst  verzichten  wollen  oder  von  ihren  Aeltern  dazu  bestimmt
werden.  Sämmtliche  in  Frage  stehenden  Beschäftigungen  sind  ja  doch  nur
ein  Nothbehelf  und  ein  Rettungsanker  für  Frauen,  wenn  das  \Wünschenswertbe
  nicht  zu  erreichen  war  oder  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  nicht  zu
erreichen  sein  wird.  Sodann  sind  die  meisten  Wissenschaflen  nur  eine
praktische  Logik.  Es  müssen  die  einzelnen  im  Leben  zu  behandelnden
Fälle  unter  die  Gesetze  subsumirt  werden,  welche  das  Material  des  fraglichen
  Wissens  bilden,  und  es  muss  überhaupt  mit  strenger  Foolgerichtigkeit
verfahren  werden.  Nun  ist  es  aber  keine  Ungerechtigkeit,  zu  behaupten,
dass  strenge  logisches  Denken  im  Allgemeinen  nicht  zu  den  natürlichen
Anlagen  des  Weibes  gehört.  Es  haben  daher  auch  Frauen  zu  aller  Zeit
pur  ganz  ausnahmsweise  theoretisch  und  praktisch  in  Wissenschaften  etwas